LEISTUNGEN
Für Gerichte
Nachlasspflegschaft
Nachlassgerichte in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz bestellen uns regelmäßig nach § 1960 BGB zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben, die wir Dank unserer Expertise selbst betreiben und nicht Dritten überlassen. Auch mit Nachlasspflegschaften nach § 1961 BGB (sog. Klagpflegschaften) werden wir regelmäßig betraut, die wir zügig und effizient abwickeln.
Erbenermittlung
Stellt sich heraus, dass der Nachlass werthaltig ist, beginnen wir mit der Erbenermittlung, die wir im Unterschied zu den meisten Wettbewerbern nicht außer Haus geben. Dank unserer einschlägigen Expertise sind wir in der Lage, Ermittlungen bis in die vierte Erbordnung (in der die Nachfahren von vier Urgroßelternpaaren gesucht werden müssen) im In- und Ausland selbst durchzuführen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Dabei kommt uns nicht nur unser historisches Fachwissen zugute, sondern auch Expertenwissen über die vielfältigen Recherchemöglichkeiten bis hin zu detektivischem Spürsinn.
Nachlasssicherung
Sind Vermögenswerte im Nachlass vorhanden, sind diese vom Nachlasspfleger zu sichern und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Dazu zählen z. B. die Inbesitznahme der Immobilie des Erblassers, die Erlangung der Verfügungsgewalt über die Nachlasskonten und die Verhinderung von Kapitalabflüssen für Dienstleistungen, die nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen wie Telefon, Fernsehen oder Versicherungen.
Nachlassverwaltung
(im praktischen Sinne)
Die Verwaltung eines Nachlasses kann sehr einfach sein, wenn es sich z. B. nur um Barvermögen handelt. Kommen aber vermietete Immobilien ins Spiel, landwirtschaftlicher Grundbesitz, Firmen oder Firmenbeteiligungen, werden ganz andere Anforderungen an uns gestellt. Über die Verwaltung des Nachlasses erstatten wir regelmäßig Bericht und legen Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses.
Nachlassverzeichnis
Das Nachlassverzeichnis ist das Ergebnis der Nachlasssicherung. In ihm sind alle Aktiva und Passiva des Nachlasses aufgeführt. Ist der Saldo positiv und nennenswertes Vermögen vorhanden, sind die Voraussetzungen für die Erbenermittlung gegeben. Bei negativem Saldo findet in der Regel keine Erbenermittlung statt, da die Erben mit großer Wahrscheinlichkeit ausschlagen werden. Für die Abwicklung des Nachlasses ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlassinsolvenz vorliegen oder ob ein Gläubigeraufgebot angeraten ist.
Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung als Unterfall der Nachlasspflegschaft wird auf Antrag eines Gläubigers oder Erben vom Gericht angeordnet (§§ 1981 ff. BGB). Für Erben stellt sie eine Alternative zur Erbausschlagung dar, da ihre Haftung auf den Nachlass beschränkt ist. Antragsteller können Gläubiger, Erben, eine Erbengemeinschaft oder ein Testamentsvollstrecker sein.
Verfahrenspflegschaft
Nach § 41 Abs. 3 FamFG ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, z. B. die Genehmigung eines Immobilienverkaufs oder die Vergütung des Nachlasspflegers, auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. Wenn die Erben unbekannt sind, ist dies nicht möglich. Daher werden wir von Nachlassgerichten in solchen Fällen nach §§ 340 Nr. 1, 276 Abs. 1 S. 1 FamFG zum Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben bestellt. Als solcher nehmen wir qualifiziert zum Rechtsgeschäft Stellung.
Für gemeinnützige Organisationen
Nachlassabwicklung
Gemeinnützige Organisationen betrauen uns mit der Abwicklung von Nachlässen, die ihnen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen zugefallen sind. Dazu gehören die wirtschaftliche Verwertung von Immobilien, Fahrzeugen, Sammlungen, Wertpapieren und vieles andere. Dabei greifen wir auf ein überregionales Netzwerk von Spezialisten, Gutachtern und Auktionshäusern zurück, mit denen wir seit vielen Jahren zusammenarbeiten.
Erbfolge mit Testament
Die Erbeinsetzung einer gemeinnützigen Organisation findet nur in der gewillkürten Erbfolge statt, da ihre Voraussetzung im Vorliegen eines Testaments bzw. einer Verfügung von Todes wegen besteht (§§ 1937-1941 BGB). Neben der Einsetzung als Alleinerbe spielen in der Praxis aber auch andere Varianten eine Rolle wie die Einsetzung als Miterbe in einer Erbengemeinschaft oder auch die Aussetzung eines Vermächtnisses.
Erbschein beantragen
Nach unserer Beauftragung und Bevollmächtigung als Erbenvertreter beantragen wir beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein. In diesem sind auch die gesetzlichen Erben aufzuführen (und auch natürlich vorher zu ermitteln), die durch die gewillkürte Erbfolge enterbt wurden.
Immobilienverwertung
Zu unseren wichtigsten Aufgaben in der Nachlassabwicklung gehören die Verwaltung und die Verwertung von Immobilienbesitz. Wir kümmern uns um alle Fragen rund um die Vermietung, die marktgerechte Bewertung durch Immobiliensachverständige bis hin zur bestmöglichen Verwertung, die wir in der Regel selbst übernehmen, um dem Nachlass Kosten zu ersparen.
Für Privatpersonen
Testamentsvollstreckung
Als Testamentsvollstrecker üben wir im Unterschied zum Nachlasspfleger ein eigenes privates Amt aus. Wir sorgen dafür, dass der Erblasserwille konsequent umgesetzt wird, sei es als Abwicklungs-, sei es als Dauertestamentsvollstrecker für unmündige oder behinderte Kinder. Neben Privatpersonen setzen uns Nachlassgerichte ein, wenn der vorgesehene Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antreten kann oder will.
Erbfolge mit Testament
Testamentsvollstreckung findet nur in der gewillkürten Erbfolge statt, da ihre Voraussetzung im Vorliegen eines Testaments bzw. einer Verfügung von Todes wegen besteht (§§ 1937-1941 BGB). Eine Unterform des Testaments ist der Erbvertrag (§§ 1941, 2274-2302 BGB), in dem ebenfalls die Ernennung eines Testamentsvollstreckers geregelt sein kann.
Testamentseröffnung
Testamente können sich im Privatbesitz oder in amtlicher Verwahrung befinden. Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, dieses unverzüglich, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim Nachlassgericht abzugeben (§ 2259 BGB). Die alsbaldige Eröffnung eines Testaments durch das Nachlassgericht ist zwingend vorgeschrieben (§ 2263 BGB). Dabei wird eine Niederschrift aufgenommen und geprüft, ob das Testament rechtswirksam ist. Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden.
Nachlassverwaltung als Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB). Diese Verwaltungstätigkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände dem Erben zur freien Verfügung überlässt. Im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung kann sich diese Tätigkeit bis zur Volljährigkeit, einem vom Erblasser bestimmten Datum oder im Extremfall bis zum Tode des Erben erstrecken.
Erbauseinandersetzung als Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, das Erbe unter ihnen auseinanderzusetzen, das heißt zu teilen (§ 2204 BGB). Während dies bei Barvermögen und Wertpapierdepots relativ unkompliziert ist, muss bei Immobilien- oder Firmenbesitz geklärt werden, ob ein Verkauf in Frage kommt oder einer oder mehrere Erben die Immobilie oder die Firma übernehmen wollen. In diesem Fall ist eine Bewertung durch Sachverständige unerlässlich, da Ausgleichsansprüche der Miterben zu erfüllen sind.
Erbauseinandersetzung
Größere Erbengemeinschaften sehen sich oft vor das Problem gestellt, das Erbe unter einer Vielzahl von Erben, die zum Teil zerstreut oder im Ausland leben, auseinanderzusetzen. In diesen Fällen übernehmen wir als neutrale Instanz die komplette Abwicklung.
Erbfolge ohne Testament
Erbengemeinschaften können bei gesetzlicher wie bei gewillkürter Erbfolge entstehen. Je nach Komplexität des Nachlasses und der Anzahl der Erben kann es sinnvoll sein, einem neutralen Dritten die Auseinandersetzung des Erbes zu übertragen.
Erbfolge mit Testament
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung mehr als einen Erben eingesetzt und keine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann es wie bei der Erbfolge ohne Testament sinnvoll sein, einem neutralen Dritten die Auseinandersetzung des Erbes zu übertragen. Denn abweichend von der gesetzlich Erfolge kann der Erblasser z. B. Anordnungen treffen, die schwer zu erfüllen sind oder zu Unmut und damit zu Streitigkeiten unter den Erben führen können.
Erbschein
Erbengemeinschaften benötigen in der Regel einen gemeinschaftlichen Erbschein, der das Erbrecht aller Miterben sowie deren jeweiligen Erbteile bezeugt (§ 2357 BGB). Ein Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines einzigen Miterben bezeugt (§ 2353 Hs. 2 BGB), hat in den meisten Fällen keinen praktischen Nutzen, da der dadurch legitimierte Erbe nur mit Zustimmung der Miterben über Nachlasswerte verfügen kann.
Erbengemeinschaft auflösen
Eine Erbengemeinschaft ist von ihrem Charakter her nicht auf Dauer angelegt – obwohl dies durchaus vorkommen kann –, sondern stellt eine Abwicklungsgemeinschaft dar. Ziel ist deren Auflösung und damit die Verteilung der Nachlasswerte an alle Erben. Sollte dies nicht einvernehmlich möglich sein, kann jeder Erbe grundsätzlich jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Burrer & Klar
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